Grundlagen
EU Data Act: Was Hersteller vernetzter Produkte in der Schweiz und Liechtenstein jetzt tun müssen
Von Dominik Natter · Zuletzt aktualisiert am 5. November 2026 · 11 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Der EU Data Act gilt für Hersteller aus der Schweiz und Liechtenstein, sobald sie vernetzte Produkte in der EU in Verkehr bringen. Seit dem 12. September 2025 können Nutzer die Daten ihrer Maschinen und Geräte kostenlos verlangen und an Dritte weitergeben lassen, und Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen den Datenzugang schon in der Konstruktion vorsehen. Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und höchstens EUR 10 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme sind von diesen Pflichten ausgenommen, solange sie nicht zu einer grösseren Gruppe gehören. Alle anderen brauchen ein Dateninventar, einen Zugangsweg wie ein Kundenportal mit Export oder eine Schnittstelle und angepasste Verträge.
Gilt der EU Data Act für Hersteller in der Schweiz?
Ja, sobald Sie vernetzte Produkte in der EU in Verkehr bringen. Der Data Act, die Verordnung (EU) 2023/2854, gilt nach Artikel 1 für Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind. Entscheidend ist der Markt, nicht der Sitz.
Für ein Unternehmen im Rheintal, in der Ostschweiz oder in Liechtenstein heisst das: Jede Maschine, jedes Gerät und jede Anlage, die Sie an Kunden in Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Staat liefern, fällt unter den Data Act, wenn sie Daten erfasst und übermitteln kann. Verkaufen Sie ein Gerät nur in der Schweiz, gilt er dafür nicht. Die Schweiz hat den Data Act nicht übernommen.
Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Seither können Nutzer die Daten ihrer Produkte verlangen. Seit dem 12. September 2026 kommt eine Gestaltungspflicht dazu: Neue Produkte müssen so gebaut sein, dass Nutzer ihre Daten einfach, sicher und unentgeltlich erhalten.
- Seit diesem Tag gilt der Data Act, inklusive Recht der Nutzer auf ihre Daten
- 12.09.2025
- Danach in Verkehr gebrachte Produkte müssen Datenzugang ab Werk bieten
- 12.09.2026
- Mitarbeiter bei höchstens EUR 10 Mio. Umsatz: Kleinunternehmen sind ausgenommen
- unter 50
- Höchstbusse in Deutschland für fehlenden Datenzugang nach Artikel 3 bis 5
- EUR 500'000
Was ist ein vernetztes Produkt im Sinne des Data Act?
Ein vernetztes Produkt erfasst oder erzeugt Daten über seine Nutzung oder Umgebung und kann diese Daten übermitteln, etwa über Mobilfunk, WLAN, Kabel oder eine Diagnoseschnittstelle. Dazu kommen verbundene Dienste: digitale Dienste wie eine App zur Steuerung oder ein Portal zur Fernüberwachung, ohne die das Produkt bestimmte Funktionen nicht ausführen könnte oder die später Funktionen ergänzen. Betroffen sind viele Produkte aus der Region:
- Maschinen und Anlagen mit Steuerung, Sensoren und Fernwartung
- Geräte für Gewerbe und Haushalt mit App oder Cloud-Anbindung
- Messgeräte, Pumpen, Heizungen, Kühlanlagen und Fahrzeuge mit Telemetrie
- Werkzeuge und Baugeräte, die Betriebsstunden oder Standorte melden
Was Nutzer vom Hersteller verlangen können
Nutzer ist, wer das Produkt besitzt, mietet oder least, meist also Ihr Kunde. Kann er die Daten nicht direkt am Produkt abrufen, muss der Dateninhaber sie ihm auf Anfrage bereitstellen: unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich und in einem maschinenlesbaren Format. Die Qualität muss der entsprechen, die Ihnen selbst zur Verfügung steht. Wo sinnvoll und technisch machbar, auch laufend und in Echtzeit.
Dieses Recht gilt seit dem 12. September 2025, auch für ältere Produkte, soweit die Daten ohne unverhältnismässigen Aufwand verfügbar sind.
Der Nutzer kann verlangen, dass Sie die Daten direkt an einen Dritten liefern, etwa an einen unabhängigen Servicebetrieb, einen Versicherer oder einen Softwareanbieter. Für den Nutzer ist das kostenlos.
Vom Dritten dürfen Sie eine angemessene Gegenleistung verlangen. Ist der Dritte ein KMU, darf sie die Kosten der Bereitstellung nicht übersteigen. Sehr grosse Plattformen, die als Torwächter nach dem Digital Markets Act gelten, sind als Empfänger ausgeschlossen.
Geschäftsgeheimnisse müssen Sie nur offenlegen, wenn vorher Schutzmassnahmen vereinbart sind, etwa eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder strenge Zugangsregeln. Kommt keine Einigung zustande oder wird die Vertraulichkeit verletzt, dürfen Sie die Weitergabe zurückhalten oder aussetzen.
In aussergewöhnlichen Fällen dürfen Sie ablehnen, wenn Ihnen trotz Schutzmassnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht. Das müssen Sie mit objektiven Fakten schriftlich begründen und der zuständigen Behörde melden.
Der Nutzer darf die Daten nicht verwenden, um ein Konkurrenzprodukt zu Ihrem vernetzten Produkt zu entwickeln. Er darf sie auch nicht zu diesem Zweck an Dritte weitergeben oder damit Ihre wirtschaftliche Lage ausforschen.
Diesen Punkt sollten Sie nicht übersehen: Nicht personenbezogene Daten, die Ihr Produkt beim Kunden erzeugt, dürfen Sie als Dateninhaber nur auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer verwenden. Wer Maschinendaten heute schon für Produktentwicklung oder Service auswertet, braucht dafür eine vertragliche Grundlage.
Betreffen die Daten Personen, etwa Bediener oder Fahrer, gilt zusätzlich der Datenschutz.
Müssen wir Maschinendaten kostenlos herausgeben?
An Ihre Kunden ja. Die Daten, die ein Produkt bei der Nutzung erzeugt, müssen Sie dem Nutzer unentgeltlich bereitstellen. Eine Gebühr für den Datenabruf dürfen Sie vom Nutzer nicht verlangen.
Geld verlangen dürfen Sie von Dritten, an die der Kunde die Daten weitergeben lässt. Die Gegenleistung muss diskriminierungsfrei und angemessen sein und darf eine Marge enthalten. Ist der Empfänger ein KMU, sind höchstens die Kosten für Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung erlaubt. Die Berechnung müssen Sie so offenlegen, dass der Empfänger sie prüfen kann.
Nicht jede Zahl in Ihrem System ist betroffen. Erfasst sind Rohdaten und vorverarbeitete Daten, also zum Beispiel Temperatur, Druck, Laufzeit oder Fehlercodes, samt Zeitstempel und Kontext. Was Sie mit eigenen Algorithmen daraus ableiten, etwa eine Prognose zum Verschleiss, fällt nach Erwägungsgrund 15 nicht darunter, ausser Sie vereinbaren etwas anderes.
Kostenlos heisst auch nicht, dass Sie neue Daten erheben müssen. Herausgeben müssen Sie, was ohne unverhältnismässigen Aufwand verfügbar ist, und für neue Produkte, was Sie bei der Konstruktion zugänglich machen.
Data Act: die Stichtage für Hersteller
11. Januar 2024
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt in Kraft, gilt aber noch nicht.
12. September 2025
Data Act gilt
Recht der Nutzer auf ihre Daten und auf Weitergabe an Dritte, Informationen vor Vertragsschluss, Regeln zu missbräuchlichen Klauseln für neue Verträge.
12. September 2026
Datenzugang ab Werk
Produkte und verbundene Dienste, die danach in Verkehr gebracht werden, müssen den Datenzugang schon in der Konstruktion vorsehen.
12. Januar 2027
Keine Wechselentgelte mehr
Anbieter von Cloud- und Datenverarbeitungsdiensten dürfen beim Anbieterwechsel keine Entgelte mehr verlangen.
12. September 2027
Altverträge
Die Regeln zu missbräuchlichen Vertragsklauseln gelten auch für Verträge bis 12. September 2025, wenn sie unbefristet sind oder frühestens im Januar 2034 enden.
Sind KMU vom Data Act ausgenommen?
Kleinst- und Kleinunternehmen ja, mittlere Unternehmen nur kurz. Nach Artikel 7 gelten die Pflichten zum Datenzugang nicht für Daten aus Produkten, die ein Kleinst- oder Kleinunternehmen herstellt oder konzipiert. Das umfasst die Gestaltungspflicht, die Informationspflichten und die Herausgabe an Nutzer und Dritte.
Massgebend ist die EU-Definition für KMU. Ein Kleinunternehmen hat weniger als 50 Mitarbeiter und höchstens EUR 10 Mio. Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Mitgezählt werden Partner- und verbundene Unternehmen. Gehört Ihr Betrieb zu einer Gruppe, zählt deshalb oft die ganze Gruppe.
Die Ausnahme entfällt, wenn ein Partner- oder verbundenes Unternehmen selbst nicht als Kleinst- oder Kleinunternehmen gilt, oder wenn Sie das Produkt als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen herstellen.
Data Act nach Unternehmensgrösse des Herstellers
| Grösse nach EU-Definition | Schwellen | Pflichten zum Datenzugang |
|---|---|---|
| Kleinstunternehmen | unter 10 Mitarbeitern, höchstens EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen, ausser bei grösseren Partner- oder verbundenen Unternehmen |
| Kleinunternehmen | unter 50 Mitarbeitern, höchstens EUR 10 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen, ausser bei grösseren Partner- oder verbundenen Unternehmen |
| Mittleres Unternehmen | unter 250 Mitarbeitern, höchstens EUR 50 Mio. Umsatz oder EUR 43 Mio. Bilanzsumme | gelten, ausgenommen im ersten Jahr nach Erreichen dieser Grösse und für Produkte im ersten Jahr nach Inverkehrbringen |
| Grösseres Unternehmen | darüber | gelten vollständig |
| Als Unterauftragnehmer | jede Grösse | keine Ausnahme für das hergestellte Produkt |
Data Act umsetzen: So machen Sie Maschinendaten für Kunden zugänglich
Der Data Act schreibt keine bestimmte Technik vor. Er verlangt, dass Nutzer ihre Daten einfach, sicher und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format erhalten, wo sinnvoll direkt am Produkt. In der Praxis sind es drei Wege: direkt am Gerät, über einen Export in einem Kundenportal oder über eine Schnittstelle (API), an die Kunden und Dritte ihre Systeme anbinden. Bewährt hat sich dieses Vorgehen:
In sechs Schritten zum Datenzugang
01
Dateninventar erstellen
Welche Daten erzeugt jedes Produkt, wo werden sie gespeichert, wie lange und in welchem Format? Das ist die Grundlage für alles Weitere.
02
Geheimnisse und Personendaten
Markieren Sie Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten oder Personen betreffen, und legen Sie die Schutzmassnahmen fest.
03
Zugangsweg wählen
Direkt am Gerät, Export im Portal oder Schnittstelle: Entscheiden Sie pro Produktlinie, was technisch machbar und für Kunden sinnvoll ist.
04
Berechtigungen regeln
Jeder Kunde sieht nur die Daten seiner Geräte. Weitergaben an Dritte gibt der Kunde selbst frei und kann sie wieder beenden.
05
Export und Schnittstelle bauen
Export als CSV oder JSON mit Zeitstempel und Erklärung der Felder, dazu eine dokumentierte Schnittstelle für laufende Daten.
06
Verträge und Infos anpassen
Informationen vor Vertragsschluss, Nutzungsvertrag für Ihre eigene Datennutzung, Vertraulichkeit mit Dritten und faire Klauseln.
Welche Informationen Sie vor Vertragsschluss geben müssen
Seit dem 12. September 2025 muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber den Nutzer vor Vertragsschluss informieren. Das kann Ihr Händler sein oder Sie selbst. Liefern Sie Händlern deshalb die nötigen Angaben mit. Verlangt sind nach Artikel 3 Absatz 2 unter anderem:
- Art, Format und ungefähre Menge der Daten, die das Produkt erzeugt
- ob es Daten laufend und in Echtzeit erzeugen kann
- ob die Daten im Gerät oder auf einem Server gespeichert werden und wie lange
- wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen und löschen kann
Für verbundene Dienste wie eine App oder ein Serviceportal kommen weitere Angaben dazu: wer Dateninhaber ist, ob und wofür Sie die Daten selbst nutzen, wie der Kunde eine Weitergabe an Dritte veranlasst und beendet, sein Beschwerderecht bei der Behörde, ob die Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten und wie lange der Vertrag läuft.
Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit Ihre Liefer-, Service- und Wartungsverträge. Klauseln zu Datenzugang und Haftung, die Sie einem anderen Unternehmen einseitig auferlegen, sind nach Artikel 13 unwirksam, wenn sie missbräuchlich sind. Das gilt etwa für einen Haftungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die EU-Kommission hat im November 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für Datenzugang und Datennutzung empfohlen. Sie eignen sich als Ausgangspunkt.
Ohne eigene Software oder mit Datenportal?
Ohne eigene Software reicht oft
- Das Gerät hat schon einen Export, etwa über USB, Weboberfläche oder Diagnoseschnittstelle, den Kunden selbst bedienen können.
- Sie verkaufen wenige Geräte in die EU, und Datenanfragen kommen selten.
- Ihr Steuerungs- oder Cloud-Lieferant bietet den Datenzugang bereits als Funktion an.
- Ein dokumentierter Ablauf genügt: Anfrage per Formular, Export innert weniger Tage, Versand verschlüsselt.
Ein Datenportal lohnt sich, wenn
- Ihre Geräte laufend Daten in eine Cloud senden und Kunden sie selbst abrufen sollen.
- Kunden die Daten an Servicepartner oder eigene Systeme weitergeben wollen.
- Sie viele Kunden, Standorte oder Produktlinien haben und Anfragen nicht einzeln bearbeiten wollen.
- Sie aus den Daten Service, Wartungsverträge oder Ersatzteilverkauf entwickeln wollen.
Data Act als Chance: Service, Wartung und Ersatzteile
Der Data Act zwingt Sie, Daten zu öffnen. Wer es geschickt macht, gewinnt damit Kundennähe. Ein Portal, in dem der Kunde Laufzeiten, Fehlermeldungen und Wartungsintervalle seiner Maschinen sieht, ist der natürliche Ort für Serviceanfragen, Wartungsverträge und Ersatzteilbestellungen.
Die Logik ist einfach: Kunden erhalten ihre Daten so oder so. Erhalten sie sie bei Ihnen gut aufbereitet, bleibt der Service eher bei Ihnen. Müssen sie Rohdaten exportieren und anderswo auswerten, öffnen Sie die Tür für Drittanbieter. Das ist unsere Einschätzung aus Projekten mit Kundenportalen, keine Erhebung.
Dazu passen bestehende Funktionen eines Kundenportals: Dokumente wie Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen, Auftragsstatus, Rechnungen und Tickets. Mehr dazu auf unserer Seite zur Lösung Kundenportal.
Was kostet die Umsetzung des Data Act?
Das hängt davon ab, wo Ihre Daten heute liegen. Alle Beträge sind Richtwerte exkl. MWST.
Haben Sie bereits ein Kundenportal oder eine Cloud-Plattform, ist ein Datenexport mit Schnittstelle eine Erweiterung. Eine einzelne Schnittstelle oder Automation kostet bei uns CHF 8'000 bis 25'000. Ein neues Kundenportal mit ERP-Anbindung kostet je nach Umfang CHF 25'000 bis 80'000. Für Wartung und Betrieb sind pro Jahr 15 bis 20 Prozent der Projektkosten üblich. Die Details stehen im Ratgeber «Was kostet ein Kundenportal in der Schweiz und in Liechtenstein?».
Nicht enthalten sind Anpassungen an Steuerung und Firmware der Geräte selbst. Diese klären Sie mit Ihrer Entwicklung oder Ihrem Steuerungslieferanten. Achten Sie dabei auch auf den Cyber Resilience Act, der für vernetzte Geräte Sicherheitspflichten bringt. Mehr dazu im Ratgeber «Cyber Resilience Act: Was gilt für Software von KMU aus der Schweiz und Liechtenstein?».
Welche Bussen drohen?
Die Bussen legen die EU-Staaten selbst fest. Der Data Act verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismässig und abschreckend sind. In Deutschland ist seit dem 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur zuständig. Das Durchführungsgesetz sieht für Verstösse gegen die Gestaltungspflicht und für nicht, falsch oder verspätet bereitgestellte Daten Bussen bis EUR 500'000 vor, für weitere Pflichten bis EUR 100'000 oder EUR 50'000.
Im Alltag wahrscheinlicher als eine Busse ist nach unserer Einschätzung ein Kunde, der sich auf sein Recht beruft oder bei der Behörde Beschwerde einreicht. Auch das kostet Zeit und Vertrauen.
Checkliste für Hersteller vernetzter Produkte
Gehen Sie diese Punkte mit Geschäftsleitung, Entwicklung und Vertrieb durch:
- Grösse prüfen: Sind Sie samt Partner- und verbundenen Unternehmen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen? Fertigen Sie als Unterauftragnehmer?
- Produkte auflisten: Welche Produkte und Apps liefern Sie in die EU, und welche davon erfassen und übermitteln Daten?
- Stichtag beachten: Welche Geräte gehen nach dem 12. September 2026 erstmals in die EU, auch aus laufenden Serien?
- Dateninventar erstellen: Welche Daten entstehen, wo liegen sie, in welchem Format und wie lange?
- Zugangsweg festlegen: Gerät, Export im Portal oder Schnittstelle, und wer bearbeitet Anfragen?
- Geschäftsgeheimnisse markieren: Welche Daten brauchen eine Vertraulichkeitsvereinbarung?
- Verträge anpassen: Informationen vor Vertragsschluss, Nutzungsvertrag für Ihre eigene Datennutzung, faire Klauseln, Unterlagen für Händler.
- Cloud-Angebote prüfen: Bieten Sie selbst eine Plattform an, gelten ab 12. Januar 2027 die Regeln zum Anbieterwechsel ohne Wechselentgelte.
Woher diese Angaben kommen
EU Data Act
Die Angaben zu Geltungsbereich, Pflichten und Fristen stammen aus der Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung, insbesondere Artikel 1 bis 5, 7, 9, 13, 29, 40 und 50 sowie Erwägungsgrund 15. Zur Auslegung von Inverkehrbringen stützen wir uns auf die Fragen und Antworten der EU-Kommission zum Data Act, zu den Mustervertragsklauseln auf die Empfehlung der Kommission vom November 2025 und zum Digital Omnibus auf den Vorschlag der Kommission vom November 2025.
KMU-Definition
Die Schwellen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen stammen aus der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission, auf die der Data Act verweist, und aus der KMU-Seite der Kommission.
Deutschland und Liechtenstein
Zuständigkeit und Bussen in Deutschland stammen aus dem Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (DADG), insbesondere Paragraf 15, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 157. Für Liechtenstein haben wir die Datenbank EEA-Lex der EFTA zum Data Act geprüft.
Keine Rechtsberatung
Dieser Ratgeber ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Klären Sie Ihren Fall mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der im EU-Datenrecht tätig ist, insbesondere bei Konzernstrukturen, Geschäftsgeheimnissen und Verträgen.
Stand: November 2026.
Häufige Fragen
Gilt der EU Data Act für Schweizer Hersteller?
Ja, sobald Sie vernetzte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder verbundene Dienste wie eine App für Nutzer in der EU anbieten. Der Data Act gilt nach Artikel 1 unabhängig davon, wo der Hersteller niedergelassen ist. Für Geräte, die Sie nur in der Schweiz verkaufen, gilt er nicht, denn die Schweiz hat ihn nicht übernommen.
Gilt der Data Act in Liechtenstein?
Für Produkte, die Sie in die EU liefern, ja, unabhängig vom EWR. Im Inland gilt er erst, wenn der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihn ins EWR-Abkommen übernommen hat. Einen solchen Beschluss haben wir bis November 2026 nicht gefunden, den aktuellen Stand führt die EFTA in ihrer Datenbank EEA-Lex.
Sind KMU vom Data Act ausgenommen?
Kleinst- und Kleinunternehmen ja, mittlere Unternehmen nur kurz. Wer weniger als 50 Mitarbeiter und höchstens EUR 10 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme hat, muss als Hersteller die Pflichten zum Datenzugang nicht erfüllen, ausser ein Partner- oder verbundenes Unternehmen ist grösser oder Sie fertigen als Unterauftragnehmer. Mittlere Unternehmen sind nur im ersten Jahr nach Erreichen dieser Grösse und für Produkte im ersten Jahr nach dem Inverkehrbringen ausgenommen.
Müssen wir Maschinendaten kostenlos herausgeben?
An Ihre Kunden als Nutzer ja: Die Daten, die das Produkt bei der Nutzung erzeugt, müssen Sie ihnen unentgeltlich bereitstellen, samt Zeitstempel und Kontext. Lässt der Kunde die Daten an einen Dritten weitergeben, dürfen Sie vom Dritten eine angemessene Gegenleistung verlangen, bei einem KMU höchstens Ihre Kosten. Eigene Auswertungen, etwa Verschleissprognosen aus Ihren Algorithmen, müssen Sie nicht herausgeben.
Wie sicher sind Kundendaten im Portal?
Jeder Kunde sieht ausschliesslich seine eigenen Daten, durchgesetzt auf Ebene der Datenbankabfragen und geprüft mit automatisierten Tests. Dazu kommen Zwei-Faktor-Anmeldung, verschlüsselte Übertragung, Protokollierung der Zugriffe und Hosting im EWR.
Wer hat die Rechte an Code und Daten?
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