Grundlagen
Wem gehört der Quellcode bei Individualsoftware? Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein
Von Dominik Natter · Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026 · 8 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Ohne klare Regelung im Vertrag gehört der Quellcode nicht automatisch dem Auftraggeber. In der Schweiz und in Liechtenstein entsteht das Urheberrecht beim Entwickler. Bei angestellten Entwicklern liegen die Verwertungsrechte beim Arbeitgeber, also in der Regel beim Softwareanbieter, und Sie erhalten oft nur ein Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Regeln Sie Rechteübertragung, Quellcode-Herausgabe und Repository-Zugang deshalb ausdrücklich im Vertrag.
Wem gehört der Quellcode nach Schweizer Urheberrecht?
Der Quellcode gehört zunächst nicht Ihnen, sondern dem Entwickler oder seinem Arbeitgeber. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz schützt Computerprogramme als Werke, so steht es in Art. 2 Abs. 3 URG. Der Schutz entsteht mit der Entwicklung. Eine Anmeldung oder Registrierung braucht es nicht.
Urheber ist nach Art. 6 URG die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Eine Firma kann also nicht selbst Urheberin sein. Ist die Entwicklerin beim Softwareanbieter angestellt, greift Art. 17 URG: Entsteht ein Programm bei der dienstlichen Tätigkeit, ist allein der Arbeitgeber zur Ausübung der Verwendungsrechte berechtigt. In Ihrem Projekt ist das der Anbieter, nicht Sie.
Dass Sie die Software bestellt und bezahlt haben, macht Sie nicht automatisch zum Rechteinhaber. Ob der Vertrag als Werkvertrag nach Art. 363 OR oder als Auftrag nach Art. 394 OR gilt, ändert daran wenig. Entscheidend ist, was zu den Rechten vereinbart wurde.
Fehlt eine klare Regel, muss der Vertrag ausgelegt werden. Gefragt wird dann, welche Rechte für den Zweck des Vertrags nötig sind. Fachleute sprechen von der Zweckübertragungstheorie. Im Zweifel wird eng ausgelegt. Das reicht meist für die eigene Nutzung, aber nicht sicher für die Weiterentwicklung durch ein anderes Team.
Der Schutz von Computerprogrammen erlischt in der Schweiz 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das regelt Art. 29 Abs. 2 Bst. a URG. Die Frage, wem die Rechte gehören, begleitet Ihre Software also über ihre gesamte Lebensdauer.
- Schutzdauer in der Schweiz nach dem Tod des Urhebers, Art. 29 URG
- 50 Jahre
- Schutzdauer in Liechtenstein nach dem Tod der Urheberin, Art. 32 URG
- 70 Jahre
- gehören in jeden Vertrag über Individualsoftware
- 9 Punkte
Was gilt in Liechtenstein?
Liechtenstein kommt zum gleichen Ergebnis, regelt aber einiges ausdrücklicher. Massgebend ist das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 160.
Auch hier gelten Computerprogramme als Werke, Art. 2 Abs. 3 URG. Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, Art. 6 URG.
Für Angestellte gilt Art. 19 Abs. 1 URG. Schafft eine Arbeitnehmerin ein Werk bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, gehen die Rechte ohne gegenteilige Vereinbarung auf die Arbeitgeberin über. Diese Regel gilt für alle Werke, nicht nur für Software.
Für Auftraggeber zentral ist Art. 19 Abs. 2 URG. Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Rechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem Vertragszweck. Was in der Schweiz eine Auslegungsregel ist, steht in Liechtenstein im Gesetz.
Die Schutzdauer beträgt in Liechtenstein 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, Art. 32 URG. Arbeitet eine Schweizer Firma mit einem Liechtensteiner Anbieter oder umgekehrt, legen Sie im Vertrag fest, welches Recht gilt und wo der Gerichtsstand ist.
Nutzungsrecht oder Übertragung der Rechte: Was ist der Unterschied?
Ein Nutzungsrecht erlaubt Ihnen, die Software zu verwenden. Eine Übertragung der Rechte macht Sie zum Rechteinhaber. Spürbar wird der Unterschied spätestens, wenn Sie den Anbieter wechseln wollen.
Mit einem einfachen Nutzungsrecht dürfen Sie die Software betreiben. Was darüber hinausgeht, hängt davon ab, ob Ihnen Rechte übertragen wurden.
Nutzungsrecht und Übertragung im Vergleich
Einfaches Nutzungsrecht
- Ob Sie die Software ändern, durch ein anderes Team weiterentwickeln lassen oder an eine Tochterfirma weitergeben dürfen, hängt vom Wortlaut ab.
- Der Anbieter darf denselben Code unter Umständen auch an andere Kunden verkaufen.
Übertragung der Rechte
- Sie entscheiden selbst über Änderung, Weitergabe und Weiterentwicklung.
- Das Urheberrecht ist nach Art. 16 Abs. 1 URG übertragbar, in Liechtenstein nach Art. 18 Abs. 1 URG.
- Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt beim Entwickler. Für den Betrieb Ihrer Software spielt das kaum eine Rolle.
Welche Variante Sie brauchen, hängt vom Einsatz der Software ab:
- Ein Nutzungsrecht genügt bei Standardsoftware, Cloud-Diensten und kleinen Anpassungen, die Sie nicht selbst weiterentwickeln.
- Eine Übertragung oder ein ausschliessliches, umfassendes Nutzungsrecht ist sinnvoll bei Software für Ihren Kernprozess, die Sie über Jahre betreiben und ausbauen wollen.
Checkliste für den Softwarevertrag: Diese Punkte gehören hinein
Diese neun Punkte gehören in jeden Vertrag über Individualsoftware. Prüfen Sie Offerte, Vertrag und AGB gemeinsam, denn die Rechteklausel steht oft in den AGB.
- Rechteübertragung: Welche Rechte gehen über, ab wann und ob ausschliesslich. Eingeschlossen sein sollte das Recht, die Software zu ändern und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen.
- Quellcode-Herausgabe: vollständiger, lauffähiger Quellcode mit Build-Skripten, Konfiguration und Datenbankschema, nicht nur einzelne Programmdateien.
- Repository-Zugang: Der Code liegt laufend in einem Repository, auf das Sie Zugriff haben, idealerweise in einem Konto Ihrer Firma.
- Dokumentation: Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Anleitung für Installation und Auslieferung, als Teil der Abnahme.
- Zugangsdaten und Infrastruktur: Domain, Hosting, Cloud-Konten und Lizenzen laufen auf Ihre Firma. Administratorzugänge sind bei Ihnen hinterlegt.
- Drittkomponenten und Open-Source-Lizenzen: eine Liste aller Bibliotheken mit Lizenz und die Zusicherung, dass keine Lizenz Ihre geplante Nutzung einschränkt.
- Bausteine des Anbieters: Für wiederverwendete Module brauchen Sie ein unbefristetes, nicht kündbares und übertragbares Nutzungsrecht, das auch Änderungen erlaubt.
- Mitarbeitende und Subunternehmer: Der Anbieter sichert zu, dass er die Rechte aller Beteiligten erworben hat, auch von Freelancern.
- Exit-Regelung: Übergabe bei Vertragsende, Unterstützung beim Wechsel zu festen Sätzen, Datenexport in einem offenen Format und klare Fristen. Mehr dazu im Ratgeber «Software-Wartungskosten: Was kosten Wartung und Betrieb pro Jahr?».
Vertragsklauseln im Softwarevertrag: Worauf achten
| Klausel | Was Sie vereinbaren | Hinweis |
|---|---|---|
| Rechteübertragung | Verwendungsrechte inklusive Änderung und Weiterentwicklung | Zeitpunkt festlegen, etwa mit vollständiger Bezahlung |
| Quellcode-Herausgabe | Vollständig und lauffähig, mit Build-Skripten | Laufend, nicht erst bei Vertragsende |
| Repository-Zugang | Zugriff für Ihre Firma, idealerweise im eigenen Konto | Inklusive Verlauf aller Änderungen |
| Dokumentation | Architekturbeschrieb und Betriebshandbuch | Als Teil der Abnahme vereinbaren |
| Zugangsdaten und Infrastruktur | Domain, Hosting und Cloud-Konten auf Ihre Firma | Administratorzugänge bei Ihnen hinterlegt |
| Open-Source und Drittkomponenten | Liste aller Komponenten mit Lizenz | Copyleft wie GPL oder AGPL vorab offenlegen |
| Bausteine des Anbieters | Unbefristetes, nicht kündbares und übertragbares Nutzungsrecht | Mit Recht auf Änderung durch Dritte |
| Mitarbeitende und Subunternehmer | Zusicherung, dass alle Rechte erworben sind | Gilt besonders für Freelancer |
| Exit-Regelung | Übergabe und Wechselunterstützung | Fristen und Sätze im Voraus festlegen |
| Anwendbares Recht | Recht und Gerichtsstand bestimmen | Wichtig bei Verträgen zwischen Schweiz und Liechtenstein |
Bei Natter Solutions haben Sie von Anfang an Zugriff auf das Repository. Die Nutzungsrechte am Quellcode gehen mit der vollständigen Bezahlung an Sie über. Repository, Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Zugangsdaten liegen bei Ihnen, damit auch ein anderes Team übernehmen kann. Verlangen Sie das von jedem Anbieter schriftlich.
Open-Source-Lizenzen und Bausteine des Anbieters: Worauf achten?
Fast jede moderne Anwendung enthält Open-Source-Komponenten. Das ist normal und meist unproblematisch. Sie sollten aber wissen, welche Lizenzen darin stecken. Für viele Softwareprodukte auf dem EU-Markt verlangt der Cyber Resilience Act ab Dezember 2027 eine Liste dieser Komponenten, die sogenannte Software-Stückliste oder SBOM. Mehr dazu im Ratgeber «Cyber Resilience Act: Was gilt für Software von KMU aus der Schweiz und Liechtenstein?».
Freizügige Lizenzen wie MIT, BSD oder Apache 2.0 erlauben den Einsatz in eigener Software weitgehend frei. Sie verlangen vor allem, dass Lizenz- und Urhebervermerke erhalten bleiben.
Copyleft-Lizenzen wie die GPL verlangen, dass abgeleitete Software bei der Weitergabe unter derselben Lizenz und mit Quellcode weitergegeben wird. Die AGPL geht weiter. Wer eine geänderte Fassung über ein Netzwerk anbietet, muss den Nutzern den Quellcode zugänglich machen. Bei einem Kundenportal kann das relevant sein.
Bei internen Werkzeugen ohne Weitergabe ist das selten ein Problem. Heikel wird es, wenn Sie die Software verkaufen, an Kunden ausliefern oder öffentlich betreiben. Klären Sie das vor dem Projektstart.
Viele Anbieter setzen eigene Bausteine ein, etwa für Anmeldung, Berechtigungen oder Schnittstellen. Das spart Ihnen Entwicklungskosten. Exklusiv übertragen wird Ihnen ein solcher Baustein kaum, denn der Anbieter nutzt ihn auch für andere Kunden. Verlangen Sie dafür ein unbefristetes, nicht kündbares und übertragbares Nutzungsrecht, das Änderungen und den Betrieb durch Dritte erlaubt.
Software-Escrow: Wann lohnt sich die Hinterlegung des Quellcodes?
Bei einem Software-Escrow hinterlegt der Anbieter den Quellcode bei einer neutralen Stelle. Sie erhalten ihn nur in vereinbarten Fällen, etwa bei Konkurs des Anbieters oder wenn er die Wartung einstellt.
Escrow lohnt sich, wenn Sie den Quellcode sonst nicht erhalten und die Software für Ihren Betrieb kritisch ist. Typisch sind Branchenlösungen oder angepasste Standardsoftware, bei denen der Anbieter den Code nicht herausgibt.
Was Sie nicht brauchen: Liegen Quellcode und Rechte ohnehin bei Ihnen und haben Sie laufend Zugriff auf das Repository, ist ein Escrow überflüssig. Sie würden für eine Kopie bezahlen, die Sie bereits besitzen.
Ein Escrow ohne Prüfung ist wenig wert. Veralteter oder unvollständiger Code hilft im Ernstfall nicht. Achten Sie auf diese Punkte:
- Die Hinterlegung wird bei jedem Release aktualisiert, nicht nur einmal bei Vertragsschluss.
- Die Escrow-Stelle prüft, ob der hinterlegte Code vollständig ist und sich daraus die Software erstellen lässt.
- Die Herausgabefälle sind eindeutig beschrieben, ebenso Ihr Nutzungsrecht nach der Herausgabe.
- Dokumentation und Build-Anleitung sind Teil der Hinterlegung.
Vendor Lock-in: Diese Warnsignale sollten Sie ernst nehmen
Eine Abhängigkeit vom Anbieter entsteht selten aus böser Absicht. Meist fehlt schlicht eine Regel. Wenn einer dieser Punkte zutrifft, verhandeln Sie vor der Unterschrift nach:
- Der Vertrag spricht nur von einer Lizenz oder einem Nutzungsrecht, ohne Umfang, Dauer und Recht zur Weiterentwicklung.
- Der Anbieter will den Quellcode nur gegen Aufpreis, erst bei Vertragsende oder gar nicht herausgeben.
- Domain, Hosting oder Cloud-Konto laufen auf den Namen des Anbieters.
- Die Software baut auf einem eigenen Framework des Anbieters auf, das kein anderes Team kennt.
- Eine Dokumentation fehlt oder wird auf später verschoben.
- Der Anbieter kann nicht sagen, welche Open-Source-Lizenzen in der Software enthalten sind.
- Kündigung und Übergabe sind nicht geregelt, oder die Wechselunterstützung ist nicht bepreist.
Bestehende Software ohne Regelung: Was können Sie tun?
Wenn Ihr Vertrag nichts zu den Rechten sagt, ist das kein Grund zur Panik. Solange die Zusammenarbeit funktioniert, lässt sich das meist nachträglich klären.
Einige Rechte haben Sie auch ohne Vertragsklausel. Wer ein Programm gebrauchen darf, darf eine Sicherungskopie herstellen, nach Art. 24 Abs. 2 URG, in Liechtenstein nach Art. 26 Abs. 2 URG. Für die Anbindung an andere Programme erlaubt Art. 21 URG unter engen Voraussetzungen, Schnittstelleninformationen durch Entschlüsselung des Codes zu gewinnen. In Liechtenstein regelt das Art. 24 URG. Ein Recht zur Weiterentwicklung folgt daraus nicht.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
01
Unterlagen sammeln
Offerte, Vertrag, AGB, Rechnungen und E-Mails, in denen Rechte oder Quellcode erwähnt werden.
02
Inventar erstellen
Wo läuft die Software, und wem gehören Domain, Server, Cloud-Konten und Datenbank?
03
Daten sichern
Verlangen Sie einen vollständigen Export Ihrer Geschäftsdaten in einem offenen Format.
04
Nachträglich vereinbaren
Bitten Sie den Anbieter, Rechteübertragung und Quellcode-Herausgabe schriftlich zu bestätigen, wenn nötig gegen eine Abgeltung.
05
Unabhängig prüfen lassen
Ein anderes Team beurteilt Code, Dokumentation und Betrieb, bevor Sie wechseln. Natter Solutions macht das in wenigen Tagen zum Festpreis.
06
Anwalt beiziehen
Wenn der Anbieter sich weigert oder viel auf dem Spiel steht.
Woher diese Angaben kommen
Schweizer Recht
Die Schweizer Rechtsgrundlagen stammen aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SR 231.1, Stand 1. Juli 2025, veröffentlicht auf Fedlex. Massgebend sind vor allem Art. 2, 6, 16, 17, 21, 24 und 29 URG. Die Vertragstypen stammen aus dem Obligationenrecht, SR 220, Art. 363 und 394.
Liechtensteiner Recht
Für Liechtenstein gilt das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, LGBl. 1999 Nr. 160, Fassung vom 1. Juli 2026, veröffentlicht auf gesetze.li. Massgebend sind vor allem Art. 2, 6, 18, 19, 24, 26 und 32 URG.
Open-Source-Lizenzen
Die Angaben zur AGPL stammen aus dem Lizenztext der GNU Affero General Public License Version 3 der Free Software Foundation, Abschnitt 13.
Stand: November 2026.
| Rechteübertragung | Verwendungsrechte inklusive Änderung und Weiterentwicklung | Zeitpunkt festlegen, etwa mit vollständiger Bezahlung |
|---|---|---|
| Quellcode-Herausgabe | Vollständig und lauffähig, mit Build-Skripten | Laufend, nicht erst bei Vertragsende |
| Repository-Zugang | Zugriff für Ihre Firma, idealerweise im eigenen Konto | Inklusive Verlauf aller Änderungen |
| Dokumentation | Architekturbeschrieb und Betriebshandbuch | Als Teil der Abnahme vereinbaren |
| Zugangsdaten und Infrastruktur | Domain, Hosting und Cloud-Konten auf Ihre Firma | Administratorzugänge bei Ihnen hinterlegt |
| Open-Source und Drittkomponenten | Liste aller Komponenten mit Lizenz | Copyleft wie GPL oder AGPL vorab offenlegen |
| Bausteine des Anbieters | Unbefristetes, nicht kündbares und übertragbares Nutzungsrecht | Mit Recht auf Änderung durch Dritte |
| Mitarbeitende und Subunternehmer | Zusicherung, dass alle Rechte erworben sind | Gilt besonders für Freelancer |
| Exit-Regelung | Übergabe und Wechselunterstützung | Fristen und Sätze im Voraus festlegen |
| Anwendbares Recht | Recht und Gerichtsstand bestimmen | Wichtig bei Verträgen zwischen Schweiz und Liechtenstein |
Häufige Fragen
Muss der Softwareanbieter den Quellcode herausgeben?
Nur wenn es vereinbart ist oder sich klar aus dem Vertrag ergibt. Das Urheberrechtsgesetz der Schweiz und jenes von Liechtenstein enthalten keinen allgemeinen Anspruch des Auftraggebers auf den Quellcode. Regeln Sie Herausgabe und Repository-Zugang deshalb ausdrücklich im Vertrag, am besten laufend und nicht erst bei Vertragsende.
Wem gehören die Rechte, wenn ein Freelancer die Software entwickelt?
Zunächst dem Freelancer selbst. Die Arbeitgeber-Regel in Art. 17 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes gilt nur im Arbeitsverhältnis. Ohne schriftliche Übertragung erhalten Sie deshalb im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Arbeitet Ihr Anbieter selbst mit Freelancern, lassen Sie sich zusichern, dass er deren Rechte erworben hat.
Was ist ein Software-Escrow und brauchen wir das?
Bei einem Software-Escrow hinterlegt der Anbieter den Quellcode bei einer neutralen Stelle, die ihn in vereinbarten Fällen herausgibt, etwa bei Konkurs des Anbieters. Das lohnt sich bei geschäftskritischer Software, deren Code Sie sonst nicht erhalten. Liegen Quellcode und Rechte ohnehin bei Ihnen und haben Sie Zugriff auf das Repository, brauchen Sie kein Escrow.
Wer hat die Rechte an Code und Daten?
Die Daten gehören Ihnen. Der Quellcode liegt in einem Repository, auf das Sie Zugriff haben, und die Nutzungsrechte daran gehen mit der vollständigen Bezahlung an Sie über. Wir setzen auf verbreitete Technologien wie Next.js, C# und PostgreSQL, damit auch ein anderes Team die Software weiterführen kann.
Wie abhängig machen wir uns von Natter Solutions?
So wenig wie möglich, und darauf achten wir von Anfang an. Jedes Projekt wird so dokumentiert und übergeben, dass Betrieb und Weiterentwicklung ohne uns möglich sind: Repository, Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Zugangsdaten liegen bei Ihnen.
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