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Grundlagen

Wem gehört der Quellcode bei Individualsoftware? Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein

Von Dominik Natter · Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026 · 8 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Ohne klare Regelung im Vertrag gehört der Quellcode nicht automatisch dem Auftraggeber. In der Schweiz und in Liechtenstein entsteht das Urheberrecht beim Entwickler. Bei angestellten Entwicklern liegen die Verwertungsrechte beim Arbeitgeber, also in der Regel beim Softwareanbieter, und Sie erhalten oft nur ein Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Regeln Sie Rechteübertragung, Quellcode-Herausgabe und Repository-Zugang deshalb ausdrücklich im Vertrag.

Wem gehört der Quellcode nach Schweizer Urheberrecht?

Der Quellcode gehört zunächst nicht Ihnen, sondern dem Entwickler oder seinem Arbeitgeber. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz schützt Computerprogramme als Werke, so steht es in Art. 2 Abs. 3 URG. Der Schutz entsteht mit der Entwicklung. Eine Anmeldung oder Registrierung braucht es nicht.

Urheber ist nach Art. 6 URG die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Eine Firma kann also nicht selbst Urheberin sein. Ist die Entwicklerin beim Softwareanbieter angestellt, greift Art. 17 URG: Entsteht ein Programm bei der dienstlichen Tätigkeit, ist allein der Arbeitgeber zur Ausübung der Verwendungsrechte berechtigt. In Ihrem Projekt ist das der Anbieter, nicht Sie.

Dass Sie die Software bestellt und bezahlt haben, macht Sie nicht automatisch zum Rechteinhaber. Ob der Vertrag als Werkvertrag nach Art. 363 OR oder als Auftrag nach Art. 394 OR gilt, ändert daran wenig. Entscheidend ist, was zu den Rechten vereinbart wurde.

Fehlt eine klare Regel, muss der Vertrag ausgelegt werden. Gefragt wird dann, welche Rechte für den Zweck des Vertrags nötig sind. Fachleute sprechen von der Zweckübertragungstheorie. Im Zweifel wird eng ausgelegt. Das reicht meist für die eigene Nutzung, aber nicht sicher für die Weiterentwicklung durch ein anderes Team.

Der Schutz von Computerprogrammen erlischt in der Schweiz 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das regelt Art. 29 Abs. 2 Bst. a URG. Die Frage, wem die Rechte gehören, begleitet Ihre Software also über ihre gesamte Lebensdauer.

Schutzdauer in der Schweiz nach dem Tod des Urhebers, Art. 29 URG
50 Jahre
Schutzdauer in Liechtenstein nach dem Tod der Urheberin, Art. 32 URG
70 Jahre
gehören in jeden Vertrag über Individualsoftware
9 Punkte

Was gilt in Liechtenstein?

Liechtenstein kommt zum gleichen Ergebnis, regelt aber einiges ausdrücklicher. Massgebend ist das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 160.

Auch hier gelten Computerprogramme als Werke, Art. 2 Abs. 3 URG. Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, Art. 6 URG.

Für Angestellte gilt Art. 19 Abs. 1 URG. Schafft eine Arbeitnehmerin ein Werk bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, gehen die Rechte ohne gegenteilige Vereinbarung auf die Arbeitgeberin über. Diese Regel gilt für alle Werke, nicht nur für Software.

Für Auftraggeber zentral ist Art. 19 Abs. 2 URG. Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Rechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem Vertragszweck. Was in der Schweiz eine Auslegungsregel ist, steht in Liechtenstein im Gesetz.

Die Schutzdauer beträgt in Liechtenstein 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, Art. 32 URG. Arbeitet eine Schweizer Firma mit einem Liechtensteiner Anbieter oder umgekehrt, legen Sie im Vertrag fest, welches Recht gilt und wo der Gerichtsstand ist.

Nutzungsrecht oder Übertragung der Rechte: Was ist der Unterschied?

Ein Nutzungsrecht erlaubt Ihnen, die Software zu verwenden. Eine Übertragung der Rechte macht Sie zum Rechteinhaber. Spürbar wird der Unterschied spätestens, wenn Sie den Anbieter wechseln wollen.

Mit einem einfachen Nutzungsrecht dürfen Sie die Software betreiben. Was darüber hinausgeht, hängt davon ab, ob Ihnen Rechte übertragen wurden.

Nutzungsrecht und Übertragung im Vergleich

Einfaches Nutzungsrecht

  • Ob Sie die Software ändern, durch ein anderes Team weiterentwickeln lassen oder an eine Tochterfirma weitergeben dürfen, hängt vom Wortlaut ab.
  • Der Anbieter darf denselben Code unter Umständen auch an andere Kunden verkaufen.

Übertragung der Rechte

  • Sie entscheiden selbst über Änderung, Weitergabe und Weiterentwicklung.
  • Das Urheberrecht ist nach Art. 16 Abs. 1 URG übertragbar, in Liechtenstein nach Art. 18 Abs. 1 URG.
  • Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt beim Entwickler. Für den Betrieb Ihrer Software spielt das kaum eine Rolle.

Welche Variante Sie brauchen, hängt vom Einsatz der Software ab:

  • Ein Nutzungsrecht genügt bei Standardsoftware, Cloud-Diensten und kleinen Anpassungen, die Sie nicht selbst weiterentwickeln.
  • Eine Übertragung oder ein ausschliessliches, umfassendes Nutzungsrecht ist sinnvoll bei Software für Ihren Kernprozess, die Sie über Jahre betreiben und ausbauen wollen.

Checkliste für den Softwarevertrag: Diese Punkte gehören hinein

Diese neun Punkte gehören in jeden Vertrag über Individualsoftware. Prüfen Sie Offerte, Vertrag und AGB gemeinsam, denn die Rechteklausel steht oft in den AGB.

  • Rechteübertragung: Welche Rechte gehen über, ab wann und ob ausschliesslich. Eingeschlossen sein sollte das Recht, die Software zu ändern und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen.
  • Quellcode-Herausgabe: vollständiger, lauffähiger Quellcode mit Build-Skripten, Konfiguration und Datenbankschema, nicht nur einzelne Programmdateien.
  • Repository-Zugang: Der Code liegt laufend in einem Repository, auf das Sie Zugriff haben, idealerweise in einem Konto Ihrer Firma.
  • Dokumentation: Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Anleitung für Installation und Auslieferung, als Teil der Abnahme.
  • Zugangsdaten und Infrastruktur: Domain, Hosting, Cloud-Konten und Lizenzen laufen auf Ihre Firma. Administratorzugänge sind bei Ihnen hinterlegt.
  • Drittkomponenten und Open-Source-Lizenzen: eine Liste aller Bibliotheken mit Lizenz und die Zusicherung, dass keine Lizenz Ihre geplante Nutzung einschränkt.
  • Bausteine des Anbieters: Für wiederverwendete Module brauchen Sie ein unbefristetes, nicht kündbares und übertragbares Nutzungsrecht, das auch Änderungen erlaubt.
  • Mitarbeitende und Subunternehmer: Der Anbieter sichert zu, dass er die Rechte aller Beteiligten erworben hat, auch von Freelancern.
  • Exit-Regelung: Übergabe bei Vertragsende, Unterstützung beim Wechsel zu festen Sätzen, Datenexport in einem offenen Format und klare Fristen. Mehr dazu im Ratgeber «Software-Wartungskosten: Was kosten Wartung und Betrieb pro Jahr?».

Vertragsklauseln im Softwarevertrag: Worauf achten

KlauselWas Sie vereinbarenHinweis
RechteübertragungVerwendungsrechte inklusive Änderung und WeiterentwicklungZeitpunkt festlegen, etwa mit vollständiger Bezahlung
Quellcode-HerausgabeVollständig und lauffähig, mit Build-SkriptenLaufend, nicht erst bei Vertragsende
Repository-ZugangZugriff für Ihre Firma, idealerweise im eigenen KontoInklusive Verlauf aller Änderungen
DokumentationArchitekturbeschrieb und BetriebshandbuchAls Teil der Abnahme vereinbaren
Zugangsdaten und InfrastrukturDomain, Hosting und Cloud-Konten auf Ihre FirmaAdministratorzugänge bei Ihnen hinterlegt
Open-Source und DrittkomponentenListe aller Komponenten mit LizenzCopyleft wie GPL oder AGPL vorab offenlegen
Bausteine des AnbietersUnbefristetes, nicht kündbares und übertragbares NutzungsrechtMit Recht auf Änderung durch Dritte
Mitarbeitende und SubunternehmerZusicherung, dass alle Rechte erworben sindGilt besonders für Freelancer
Exit-RegelungÜbergabe und WechselunterstützungFristen und Sätze im Voraus festlegen
Anwendbares RechtRecht und Gerichtsstand bestimmenWichtig bei Verträgen zwischen Schweiz und Liechtenstein

Bei Natter Solutions haben Sie von Anfang an Zugriff auf das Repository. Die Nutzungsrechte am Quellcode gehen mit der vollständigen Bezahlung an Sie über. Repository, Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Zugangsdaten liegen bei Ihnen, damit auch ein anderes Team übernehmen kann. Verlangen Sie das von jedem Anbieter schriftlich.

Open-Source-Lizenzen und Bausteine des Anbieters: Worauf achten?

Fast jede moderne Anwendung enthält Open-Source-Komponenten. Das ist normal und meist unproblematisch. Sie sollten aber wissen, welche Lizenzen darin stecken. Für viele Softwareprodukte auf dem EU-Markt verlangt der Cyber Resilience Act ab Dezember 2027 eine Liste dieser Komponenten, die sogenannte Software-Stückliste oder SBOM. Mehr dazu im Ratgeber «Cyber Resilience Act: Was gilt für Software von KMU aus der Schweiz und Liechtenstein?».

Freizügige Lizenzen wie MIT, BSD oder Apache 2.0 erlauben den Einsatz in eigener Software weitgehend frei. Sie verlangen vor allem, dass Lizenz- und Urhebervermerke erhalten bleiben.

Software-Escrow: Wann lohnt sich die Hinterlegung des Quellcodes?

Bei einem Software-Escrow hinterlegt der Anbieter den Quellcode bei einer neutralen Stelle. Sie erhalten ihn nur in vereinbarten Fällen, etwa bei Konkurs des Anbieters oder wenn er die Wartung einstellt.

Escrow lohnt sich, wenn Sie den Quellcode sonst nicht erhalten und die Software für Ihren Betrieb kritisch ist. Typisch sind Branchenlösungen oder angepasste Standardsoftware, bei denen der Anbieter den Code nicht herausgibt.

Was Sie nicht brauchen: Liegen Quellcode und Rechte ohnehin bei Ihnen und haben Sie laufend Zugriff auf das Repository, ist ein Escrow überflüssig. Sie würden für eine Kopie bezahlen, die Sie bereits besitzen.

Ein Escrow ohne Prüfung ist wenig wert. Veralteter oder unvollständiger Code hilft im Ernstfall nicht. Achten Sie auf diese Punkte:

  • Die Hinterlegung wird bei jedem Release aktualisiert, nicht nur einmal bei Vertragsschluss.
  • Die Escrow-Stelle prüft, ob der hinterlegte Code vollständig ist und sich daraus die Software erstellen lässt.
  • Die Herausgabefälle sind eindeutig beschrieben, ebenso Ihr Nutzungsrecht nach der Herausgabe.
  • Dokumentation und Build-Anleitung sind Teil der Hinterlegung.

Vendor Lock-in: Diese Warnsignale sollten Sie ernst nehmen

Eine Abhängigkeit vom Anbieter entsteht selten aus böser Absicht. Meist fehlt schlicht eine Regel. Wenn einer dieser Punkte zutrifft, verhandeln Sie vor der Unterschrift nach:

  • Der Vertrag spricht nur von einer Lizenz oder einem Nutzungsrecht, ohne Umfang, Dauer und Recht zur Weiterentwicklung.
  • Der Anbieter will den Quellcode nur gegen Aufpreis, erst bei Vertragsende oder gar nicht herausgeben.
  • Domain, Hosting oder Cloud-Konto laufen auf den Namen des Anbieters.
  • Die Software baut auf einem eigenen Framework des Anbieters auf, das kein anderes Team kennt.
  • Eine Dokumentation fehlt oder wird auf später verschoben.
  • Der Anbieter kann nicht sagen, welche Open-Source-Lizenzen in der Software enthalten sind.
  • Kündigung und Übergabe sind nicht geregelt, oder die Wechselunterstützung ist nicht bepreist.

Bestehende Software ohne Regelung: Was können Sie tun?

Wenn Ihr Vertrag nichts zu den Rechten sagt, ist das kein Grund zur Panik. Solange die Zusammenarbeit funktioniert, lässt sich das meist nachträglich klären.

Einige Rechte haben Sie auch ohne Vertragsklausel. Wer ein Programm gebrauchen darf, darf eine Sicherungskopie herstellen, nach Art. 24 Abs. 2 URG, in Liechtenstein nach Art. 26 Abs. 2 URG. Für die Anbindung an andere Programme erlaubt Art. 21 URG unter engen Voraussetzungen, Schnittstelleninformationen durch Entschlüsselung des Codes zu gewinnen. In Liechtenstein regelt das Art. 24 URG. Ein Recht zur Weiterentwicklung folgt daraus nicht.

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. 01

    Unterlagen sammeln

    Offerte, Vertrag, AGB, Rechnungen und E-Mails, in denen Rechte oder Quellcode erwähnt werden.

  2. 02

    Inventar erstellen

    Wo läuft die Software, und wem gehören Domain, Server, Cloud-Konten und Datenbank?

  3. 03

    Daten sichern

    Verlangen Sie einen vollständigen Export Ihrer Geschäftsdaten in einem offenen Format.

  4. 04

    Nachträglich vereinbaren

    Bitten Sie den Anbieter, Rechteübertragung und Quellcode-Herausgabe schriftlich zu bestätigen, wenn nötig gegen eine Abgeltung.

  5. 05

    Unabhängig prüfen lassen

    Ein anderes Team beurteilt Code, Dokumentation und Betrieb, bevor Sie wechseln. Natter Solutions macht das in wenigen Tagen zum Festpreis.

  6. 06

    Anwalt beiziehen

    Wenn der Anbieter sich weigert oder viel auf dem Spiel steht.

Woher diese Angaben kommen

Schweizer Recht

Die Schweizer Rechtsgrundlagen stammen aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SR 231.1, Stand 1. Juli 2025, veröffentlicht auf Fedlex. Massgebend sind vor allem Art. 2, 6, 16, 17, 21, 24 und 29 URG. Die Vertragstypen stammen aus dem Obligationenrecht, SR 220, Art. 363 und 394.

Liechtensteiner Recht

Für Liechtenstein gilt das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, LGBl. 1999 Nr. 160, Fassung vom 1. Juli 2026, veröffentlicht auf gesetze.li. Massgebend sind vor allem Art. 2, 6, 18, 19, 24, 26 und 32 URG.

Open-Source-Lizenzen

Die Angaben zur AGPL stammen aus dem Lizenztext der GNU Affero General Public License Version 3 der Free Software Foundation, Abschnitt 13.

Stand: November 2026.

RechteübertragungVerwendungsrechte inklusive Änderung und WeiterentwicklungZeitpunkt festlegen, etwa mit vollständiger Bezahlung
Quellcode-HerausgabeVollständig und lauffähig, mit Build-SkriptenLaufend, nicht erst bei Vertragsende
Repository-ZugangZugriff für Ihre Firma, idealerweise im eigenen KontoInklusive Verlauf aller Änderungen
DokumentationArchitekturbeschrieb und BetriebshandbuchAls Teil der Abnahme vereinbaren
Zugangsdaten und InfrastrukturDomain, Hosting und Cloud-Konten auf Ihre FirmaAdministratorzugänge bei Ihnen hinterlegt
Open-Source und DrittkomponentenListe aller Komponenten mit LizenzCopyleft wie GPL oder AGPL vorab offenlegen
Bausteine des AnbietersUnbefristetes, nicht kündbares und übertragbares NutzungsrechtMit Recht auf Änderung durch Dritte
Mitarbeitende und SubunternehmerZusicherung, dass alle Rechte erworben sindGilt besonders für Freelancer
Exit-RegelungÜbergabe und WechselunterstützungFristen und Sätze im Voraus festlegen
Anwendbares RechtRecht und Gerichtsstand bestimmenWichtig bei Verträgen zwischen Schweiz und Liechtenstein

Häufige Fragen

Muss der Softwareanbieter den Quellcode herausgeben?

Nur wenn es vereinbart ist oder sich klar aus dem Vertrag ergibt. Das Urheberrechtsgesetz der Schweiz und jenes von Liechtenstein enthalten keinen allgemeinen Anspruch des Auftraggebers auf den Quellcode. Regeln Sie Herausgabe und Repository-Zugang deshalb ausdrücklich im Vertrag, am besten laufend und nicht erst bei Vertragsende.

Wem gehören die Rechte, wenn ein Freelancer die Software entwickelt?

Zunächst dem Freelancer selbst. Die Arbeitgeber-Regel in Art. 17 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes gilt nur im Arbeitsverhältnis. Ohne schriftliche Übertragung erhalten Sie deshalb im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Arbeitet Ihr Anbieter selbst mit Freelancern, lassen Sie sich zusichern, dass er deren Rechte erworben hat.

Was ist ein Software-Escrow und brauchen wir das?

Bei einem Software-Escrow hinterlegt der Anbieter den Quellcode bei einer neutralen Stelle, die ihn in vereinbarten Fällen herausgibt, etwa bei Konkurs des Anbieters. Das lohnt sich bei geschäftskritischer Software, deren Code Sie sonst nicht erhalten. Liegen Quellcode und Rechte ohnehin bei Ihnen und haben Sie Zugriff auf das Repository, brauchen Sie kein Escrow.

Wer hat die Rechte an Code und Daten?

Die Daten gehören Ihnen. Der Quellcode liegt in einem Repository, auf das Sie Zugriff haben, und die Nutzungsrechte daran gehen mit der vollständigen Bezahlung an Sie über. Wir setzen auf verbreitete Technologien wie Next.js, C# und PostgreSQL, damit auch ein anderes Team die Software weiterführen kann.

Wie abhängig machen wir uns von Natter Solutions?

So wenig wie möglich, und darauf achten wir von Anfang an. Jedes Projekt wird so dokumentiert und übergeben, dass Betrieb und Weiterentwicklung ohne uns möglich sind: Repository, Architekturbeschrieb, Betriebshandbuch und Zugangsdaten liegen bei Ihnen.

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