Grundlagen
Cyber Resilience Act: Was gilt für Software von KMU aus der Schweiz und Liechtenstein?
Von Dominik Natter · Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026 · 9 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Der Cyber Resilience Act gilt für alle, die Software oder vernetzte Geräte auf dem EU-Markt anbieten, auch für Hersteller aus der Schweiz und Liechtenstein. Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Vorfälle innert 24 Stunden über die Meldeplattform der ENISA melden. Ab dem 11. Dezember 2027 gelten alle Pflichten, von Sicherheitsupdates über die Software-Stückliste bis zur CE-Kennzeichnung. Webanwendungen, die nur im Browser laufen, und Software für den Eigengebrauch fallen in der Regel nicht darunter.
Wen betrifft der Cyber Resilience Act?
Der Cyber Resilience Act, kurz CRA, ist die Verordnung (EU) 2024/2847. Er gilt für Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt angeboten werden und sich mit einem Gerät oder Netzwerk verbinden. Gemeint sind Software und Hardware, samt der Datenverarbeitung aus der Ferne, die der Hersteller für ihre Funktion entwickelt hat.
Der CRA unterscheidet drei Rollen. Der Hersteller entwickelt das Produkt oder lässt es entwickeln und vertreibt es unter seinem Namen. Er trägt die meisten Pflichten. Der Importeur bringt das Produkt eines Herstellers von ausserhalb der EU auf den EU-Markt, der Händler verkauft es weiter. Beide müssen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, etwa ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist.
Typische Beispiele aus dem KMU-Alltag:
- Eine Maschine oder ein Messgerät mit Steuerungssoftware und Netzwerkanschluss.
- Eine App, die Ihre Kunden aus dem App Store laden, etwa um ein Gerät zu bedienen.
- Eine Desktop- oder Serversoftware, die Sie an Kunden in der EU lizenzieren.
- Ein Software-Baustein, den andere Hersteller in ihre Produkte einbauen.
- Frist für die Frühwarnung bei ausgenutzten Schwachstellen und schweren Vorfällen
- 24 Stunden
- Ab dem 11. Dezember 2027 gelten alle Pflichten des CRA
- Dezember 2027
- Mindestdauer für Sicherheitsupdates, ausser das Produkt wird kürzer genutzt
- 5 Jahre
- Höchstbusse oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, falls höher
- EUR 15 Mio.
CRA Schweiz und CRA Liechtenstein: Gilt das auch für uns?
Ja, sobald Sie in die EU verkaufen. Der CRA knüpft an den EU-Markt an, nicht an den Sitz des Herstellers. Ein Schweizer oder Liechtensteiner KMU, das Software oder Geräte an Kunden in der EU liefert, muss die Pflichten als Hersteller erfüllen. Wer nur in der Schweiz und in Liechtenstein verkauft, ist heute nicht direkt betroffen. Nach demselben Marktortprinzip gilt auch der EU AI Act für KI, deren Ergebnisse in der EU verwendet werden. Mehr dazu im Ratgeber «EU AI Act: Was gilt für KMU in der Schweiz und in Liechtenstein?».
Im Inland gilt der CRA nicht. Der Bundesrat hat das VBS im September 2026 beauftragt, ein eigenes Cybersicherheitsgesetz auszuarbeiten. Es soll verbindliche Anforderungen an Hersteller, Importeure und Händler von Soft- und Hardware enthalten und sich am CRA orientieren.
Die Vernehmlassungsvorlage ist bis Juni 2027 geplant. Was genau gelten wird, ist noch offen.
Als EWR-Mitglied übernimmt Liechtenstein EU-Binnenmarktrecht über das EWR-Abkommen. Laut EFTA ist der CRA als EWR-relevant markiert und wird von Island, Liechtenstein und Norwegen für die Übernahme geprüft.
Ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses lag Anfang November 2026 noch nicht vor. Für Lieferungen in die EU ändert das nichts, dort gilt der CRA bereits.
Einen Bevollmächtigten in der EU müssen Sie nach dem CRA nicht benennen, das ist freiwillig. Er kann aber helfen. Ohne Niederlassung in der EU richtet sich die zuständige Meldestelle nach dem Sitz Ihres Bevollmächtigten, sonst nach Importeur, Händler oder dem Land mit den meisten Nutzern. Mit einem Bevollmächtigten ist diese Frage klar beantwortet.
Fällt Individualsoftware unter den CRA? Und SaaS?
Es kommt darauf an, wie die Software zu den Nutzern kommt. Die EU-Kommission hat das in ihrer Leitlinie vom 27. Juli 2026 präzisiert.
Software, die beim Nutzer installiert wird und dort läuft, ist ein Produkt im Sinne des CRA. Das gilt für Apps und Desktop-Programme und dürfte auch für Software gelten, die auf dem eigenen Server des Kunden installiert wird. Auch wer einem einzelnen Kunden Quellcode liefert, bringt laut Leitlinie ein Produkt in Verkehr.
Eine Webanwendung, die Nutzer ausschliesslich im Browser aufrufen, ist dagegen kein Produkt im Sinne des CRA. Sie fällt nur darunter, wenn ein Produkt sie für seine Funktion braucht, etwa ein Portal, über das sich ein vernetztes Gerät anmeldet oder steuern lässt. Für reine Cloud-Dienste kann statt des CRA die NIS-2-Richtlinie der EU relevant sein.
Was unter den CRA fällt und was in der Regel nicht
In der Regel nicht betroffen
- Webanwendungen und Kundenportale, die nur im Browser laufen und kein Produkt bedienen.
- Websites, die nur informieren.
- Software as a Service, die nicht zu einem Produkt gehört.
- Software, die ein Unternehmen selbst für den eigenen Betrieb entwickelt und nicht weitergibt.
- Reine Dienstleistungen wie Beratung, Betrieb oder Support, solange dabei kein Produkt geliefert wird.
- Freie Open-Source-Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.
Ein Produkt im Sinne des CRA
- Apps und Desktop-Programme, die beim Nutzer installiert werden und dort laufen.
- Software auf dem eigenen Server des Kunden dürfte ebenfalls darunter fallen.
- Quellcode, den Sie einem einzelnen Kunden liefern.
- Ein Portal, über das sich ein vernetztes Gerät anmeldet oder steuern lässt.
- Massgefertigte Software für einen einzelnen Geschäftskunden.
CRA-Meldepflicht: Was seit dem 11. September 2026 gilt
Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller zwei Arten von Ereignissen melden: aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihrem Produkt und schwere Sicherheitsvorfälle, die das Produkt betreffen. Aktiv ausgenutzt heisst, es gibt verlässliche Hinweise, dass ein Angreifer die Lücke bereits nutzt.
Die Pflicht gilt auch für Produkte, die schon vor Dezember 2027 verkauft wurden. Gemeldet wird über die Single Reporting Platform der ENISA, die seit dem 11. September 2026 in Betrieb ist. Die Meldung geht gleichzeitig an die zuständige nationale Meldestelle, ein sogenanntes CSIRT, und an die ENISA. Zusätzlich informieren Sie die betroffenen Nutzer über das Problem und mögliche Gegenmassnahmen.
Die Fristen laufen ab dem Moment, in dem Sie davon erfahren:
Innert 24 Stunden
Frühwarnung
Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schweren Vorfall.
Innert 72 Stunden
Meldung
Mit ersten Angaben und ergriffenen Massnahmen.
14 Tage nach Korrektur
Abschlussbericht zu einer Schwachstelle
Spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur verfügbar ist.
1 Monat nach Meldung
Abschlussbericht zu einem schweren Vorfall
Innert eines Monats nach der Meldung.
Was ab dem 11. Dezember 2027 gilt: die Pflichten im Überblick
Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen Hersteller nur noch Produkte in der EU in Verkehr bringen, die die grundlegenden Anforderungen des CRA erfüllen. Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden, müssen erst nach einer wesentlichen Änderung angepasst werden.
Für Produkte, die nicht als wichtig oder kritisch eingestuft sind, genügt eine Konformitätsbewertung in eigener Verantwortung. Für wichtige und kritische Produkte, etwa Passwortmanager, VPN-Software, Betriebssysteme, Router oder Firewalls, gelten strengere Verfahren, teils mit einer externen Prüfstelle. Das sind die Pflichten in der Praxis:
- Risikobeurteilung: Sie bewerten die Cybersicherheitsrisiken Ihres Produkts und dokumentieren, wie Sie sie behandeln.
- Sichere Auslieferung: keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen, sichere Standardeinstellungen, Schutz vor unbefugtem Zugriff und verschlüsselte Daten.
- Schwachstellenmanagement: Schwachstellen erkennen, unverzüglich beheben, regelmässig testen und eine Kontaktadresse für Hinweise von aussen anbieten.
- SBOM: eine Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, die mindestens die direkt eingebundenen Bibliotheken erfasst. Veröffentlichen müssen Sie sie nicht.
- Sicherheitsupdates über den ganzen Unterstützungszeitraum, grundsätzlich kostenlos und wo möglich getrennt von Funktionsupdates. Der Zeitraum beträgt mindestens fünf Jahre, ausser das Produkt wird kürzer genutzt. Das Enddatum nennen Sie beim Kauf mit Monat und Jahr.
- Dokumentation: technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren oder so lange wie der Unterstützungszeitraum, falls dieser länger dauert.
- CE-Kennzeichnung für Software: Auch reine Software trägt die CE-Kennzeichnung, und zwar auf der EU-Konformitätserklärung oder auf einer Website, die die Software begleitet.
- Meldeprozess: Zuständigkeiten, Stellvertretung und Vorlagen, damit die 24-Stunden-Frist auch am Wochenende hält.
Fristen des Cyber Resilience Act
| Punkt | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Inkrafttreten | 10. Dezember 2024 | Verordnung (EU) 2024/2847 |
| Prüfstellen für die Konformitätsbewertung | ab 11. Juni 2026 | Benennung durch die EU-Staaten |
| Meldepflichten | ab 11. September 2026 | auch für bereits verkaufte Produkte |
| Frühwarnung | innert 24 Stunden | aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerer Vorfall |
| Meldung | innert 72 Stunden | erste Bewertung und Massnahmen |
| Abschlussbericht | 14 Tage oder 1 Monat | 14 Tage nach verfügbarer Korrektur bei Schwachstellen, 1 Monat nach der Meldung bei Vorfällen |
| Volle Anwendung | ab 11. Dezember 2027 | Anforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung |
| Unterstützungszeitraum | mindestens 5 Jahre | kürzer nur bei kürzerer Nutzungsdauer |
| Aufbewahrung der Dokumentation | mindestens 10 Jahre | oder Unterstützungszeitraum, falls länger |
| Schweiz | Vernehmlassung bis Juni 2027 geplant | eigenes Cybersicherheitsgesetz, am CRA orientiert |
| Liechtenstein | EWR-Übernahme offen | Stand November 2026 |
Was der CRA für Ihren Softwarelieferanten und Ihre Verträge bedeutet
Lassen Sie ein Produkt entwickeln und verkaufen es unter Ihrem Namen in die EU, sind in der Regel Sie der Hersteller. Die Pflichten bleiben bei Ihnen, auch wenn ein Dienstleister programmiert. Ihr Lieferant muss Ihnen aber liefern, was Sie dafür brauchen.
Rechnen Sie die Updates über die ganze Laufzeit ein. Als Richtwert: Bei Projektkosten von CHF 50'000 und Wartungskosten von 15 bis 20 Prozent pro Jahr ergeben fünf Jahre Unterstützung CHF 37'500 bis 50'000. Mehr dazu im Ratgeber «Software-Wartungskosten: Was kosten Wartung und Betrieb pro Jahr?».
Klären Sie im Vertrag:
- Wer ist Hersteller im Sinne des CRA, und wer übernimmt welche Aufgabe?
- Sicherheitsupdates: Reaktionszeiten für kritische Lücken und eine Laufzeit, die mindestens dem Unterstützungszeitraum entspricht, den Sie Ihren Kunden zusichern.
- Meldungen: Der Lieferant informiert Sie sofort, wenn er von einer ausgenutzten Schwachstelle erfährt. Sonst schaffen Sie die 24 Stunden nicht.
- SBOM und technische Dokumentation werden mit jeder Version geliefert und gehören Ihnen.
- Drittkomponenten: Der Lieferant prüft Bibliotheken und Open-Source-Bausteine laufend auf bekannte Schwachstellen. Prüfen Sie dabei auch die Open-Source-Lizenzen. Mehr dazu im Ratgeber «Wem gehört der Quellcode bei Individualsoftware? Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein».
- Bei massgefertigter Software: Ob und wie Sie von sicheren Standardeinstellungen oder kostenlosen Updates abweichen, steht ausdrücklich im Vertrag.
Welche Bussen drohen bei Verstössen gegen den CRA?
Die Bussen legen die EU-Staaten fest, der CRA gibt die Obergrenzen vor. Wer die grundlegenden Anforderungen oder die Hersteller- und Meldepflichten verletzt, riskiert bis EUR 15 Mio. oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für weitere Pflichten liegt die Grenze bei EUR 10 Mio. oder 2 Prozent, für falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden bei EUR 5 Mio. oder 1 Prozent.
Unabhängig von Bussen können Behörden verlangen, dass ein Produkt nachgebessert, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
Checkliste: So bereiten Sie sich auf den CRA vor
Gehen Sie diese Fragen der Reihe nach durch. Für die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Produkts ziehen Sie eine Fachstelle oder einen Anwalt bei.
- Verkaufen Sie Software oder vernetzte Geräte an Kunden in der EU, direkt oder über Händler?
- Läuft Ihre Software beim Nutzer, oder wird sie nur im Browser aufgerufen?
- Sind Sie Hersteller, Importeur oder Händler? Wessen Name steht auf dem Produkt?
- Gehört Ihr Produkt zu den wichtigen oder kritischen Produkten mit strengerem Verfahren?
- Ist ein Meldeprozess für ausgenutzte Schwachstellen eingerichtet, mit Stellvertretung?
- Wissen Sie, welche Meldestelle für Sie zuständig ist?
- Gibt es für jede ausgelieferte Version eine SBOM?
- Ist der Unterstützungszeitraum festgelegt und im Wartungsvertrag mit Ihrem Lieferanten abgedeckt?
- Sind die Kosten für Sicherheitsupdates über die ganze Laufzeit budgetiert?
Woher diese Angaben kommen
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Fristen, Pflichten und Bussenrahmen stammen aus Art. 13, 14, 18, 30, 64 und 71 sowie Anhang I.
Leitlinie und FAQ
Die Einordnung von Webanwendungen, SaaS und Quellcode stammt aus der Leitlinie der EU-Kommission zur Anwendung des CRA vom 27. Juli 2026, C(2026) 5252. Die Aussagen zu massgefertigter Software und zum Eigengebrauch stammen aus den FAQ der EU-Kommission zum CRA, Version 1.4 vom 4. September 2026. Angaben zur Meldeplattform und zur zuständigen Meldestelle stammen aus den FAQ der ENISA zur Single Reporting Platform.
Schweiz und Liechtenstein
Der Stand in Liechtenstein stammt aus dem EEA-Lex-Eintrag der EFTA zur Verordnung 2024/2847. Zur Schweiz: Medienmitteilung des Bundesrats vom 25. September 2026 zum neuen Cybersicherheitsgesetz und Mitteilung des Bundesamts für Cybersicherheit vom 20. August 2025.
Keine Rechtsberatung
Dieser Ratgeber ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung. Ob und wie Ihr Produkt betroffen ist, klären Sie im Einzelfall mit einer Fachstelle oder einem Anwalt.
Stand: November 2026.
| Inkrafttreten | 10. Dezember 2024 | Verordnung (EU) 2024/2847 |
|---|---|---|
| Prüfstellen für die Konformitätsbewertung | ab 11. Juni 2026 | Benennung durch die EU-Staaten |
| Meldepflichten | ab 11. September 2026 | auch für bereits verkaufte Produkte |
| Frühwarnung | innert 24 Stunden | aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerer Vorfall |
| Meldung | innert 72 Stunden | erste Bewertung und Massnahmen |
| Abschlussbericht | 14 Tage oder 1 Monat | 14 Tage nach verfügbarer Korrektur bei Schwachstellen, 1 Monat nach der Meldung bei Vorfällen |
| Volle Anwendung | ab 11. Dezember 2027 | Anforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung |
| Unterstützungszeitraum | mindestens 5 Jahre | kürzer nur bei kürzerer Nutzungsdauer |
| Aufbewahrung der Dokumentation | mindestens 10 Jahre | oder Unterstützungszeitraum, falls länger |
| Schweiz | Vernehmlassung bis Juni 2027 geplant | eigenes Cybersicherheitsgesetz, am CRA orientiert |
| Liechtenstein | EWR-Übernahme offen | Stand November 2026 |
Häufige Fragen
Gilt der Cyber Resilience Act auch für Individualsoftware?
Ja, wenn die Software beim Kunden installiert wird und auf den EU-Markt kommt. Massgefertigte Software für einen einzelnen Geschäftskunden ist nicht ausgenommen. Der CRA erlaubt nur zwei vertraglich vereinbarte Abweichungen, bei den sicheren Standardeinstellungen und bei kostenlosen Sicherheitsupdates. Webanwendungen, die nur im Browser laufen und kein Produkt bedienen, sind laut Leitlinie der EU-Kommission kein Produkt im Sinne des CRA.
Müssen Schweizer Unternehmen den Cyber Resilience Act einhalten?
Ja, sobald sie Software oder vernetzte Geräte in der EU anbieten. Der CRA gilt für den EU-Markt, unabhängig vom Sitz des Herstellers. In der Schweiz selbst gilt er nicht. Der Bundesrat lässt aber ein eigenes Cybersicherheitsgesetz ausarbeiten, das sich am CRA orientiert, die Vernehmlassungsvorlage ist bis Juni 2027 geplant.
Was muss ich nach dem Cyber Resilience Act melden und wie schnell?
Seit dem 11. September 2026 melden Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle ihrer Produkte. Die Frühwarnung ist innert 24 Stunden fällig, eine ausführlichere Meldung innert 72 Stunden, danach folgt ein Abschlussbericht. Gemeldet wird über die Single Reporting Platform der ENISA, auch für Produkte, die schon früher verkauft wurden.
Wer betreibt die Software nach dem Go-live?
Auf Wunsch wir. Ein Wartungsvertrag umfasst Hosting im EWR, Überwachung, Sicherheitsupdates, Backups und vereinbarte Reaktionszeiten. Üblich sind 15 bis 20 Prozent der Projektkosten pro Jahr. Sie können den Betrieb auch in Ihre eigene Infrastruktur oder zu Ihrem IT-Partner nehmen.
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